Spedition Nicolas von Wedel |
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Wissenwertes zu Umzügen von oder in Nicht-EU-Länder
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Planen Sie einen Umzug in ein Land, welches nicht der Europäischen Union angehört oder ziehen Sie aus einem Nicht-EU-Land nach Deutschland, möchten Sie die folgenden Hinweise und Tipps berücksichtigen. (Diese Informationen gelten ausschließlich für Umzüge auf dem Landweg, bspw. Schweiz, Finnland, Rumänien usw. ) Der einzige Unterschied zu Umzügen innerhalb der Bundesrepublik oder zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union besteht darin, daß Ihr Umzugsgut „verzollt“ werden muß. Die Verzollung Ihres Umzugsgut findet entweder direkt an der Grenze des Landes statt, in welches Sie umziehen oder, was bei den osteuropäischen Staaten, die nicht der EU angehören, fast immer der Fall ist, am nächsten Binnenzollamt Ihres neuen Wohnortes. Umzugsgut das älter als ein Jahr ist, ist fast ausnahmslos in allen Ländern von Zöllen befreit. Dies bedeutet: Auf Ihr Umzugsgut wird kein Zoll erhoben. Die Prüfung und abschließende Feststellung, daß auf Ihren Hausrat kein Zoll zu entrichten ist, findet bei der sog. „Zollabfertigung" statt. Innerhalb der Zollabfertigung, entweder bei der Einfuhr an der Grenze oder am Zollamt des Bestimmungsortes, wird anhand der vorgelegten Dokumente von der Zollbehörde geprüft, ob es sich bei der Einfuhr tatsächlich um Umzugsgut handelt. Neben der Dokumentenprüfung kann auch eine sog. „Zollbeschau" stattfinden. In diesem Fall wird Ihr Umzugsgut von den Beamten besichtigt; diese, manchmal kostenpflichtige Besichtigung, kann einhergehen mit einer stichprobenartigen Prüfung der Umzugskartons auf Inhalt und der vorgelegten Umzugsliste auf Vollständigkeit bezüglich Anzahl und Beschreibung der einzelnen Gegenstände. Zusammenfassend kann gesagt werden: Die Zollabfertigung dient der Prüfung, ob es sich bei der Einfuhr des Hausrates um Umzugsgut handelt. Für ein positives Ergebnis, also die Zollfreistellung Ihres Hausrates, sind neben anderen Dokumenten, was von Land zu Land sehr unterschiedlich ist, mindestens in zweifacher Kopie vorzulegen:
* Bei der „Erklärung für Umzugsgüter" handelt es sich um einen von uns bereitgestellten Vordruck, in dem Sie per Unterschrift bestätigen:
** Die „Zollvollmacht" (pdf-Download) erlaubt es uns, in Ihrem Namen bei der Zollabfertigung sämtliche Garantie- und Einfuhrerklärungen zu Ihrem Umzugsgut abzugeben. (Ohne diese Zollvollmacht können wir keine Zollabfertigung vornehmen!) Reichen vorgenannte Dokumente bspw. für einen Umzug in die Schweiz, nach Finnland oder auch in die Bundesrepublik, verlangen osteuropäische Staaten, insbesondere Russland, weitere Dokumente und eine Spezifizierung der einzuführenden Gegenstände nach Gewicht und Wert, bei Bildern, Kunstdrucken, hochwertigen Teppichen und dergl. sogar mit Photos, vom Kultusministerium des Einzugslandes genehmigt. Soweit der Aufenthalt im neuen Land zeitlich beschränkt ist oder die Dokumente unvollständig sind, kann es sein, daß eine Bürgschaft auf den dann voraussichtlich zu entrichtenden Zoll, entweder von Ihnen oder Ihrem Arbeitgeber, abgegeben werden muß. Sie sind am besten vorbereitet für Ihren Umzug, wenn Sie sich mit dem Generalkonsulat bzw. der Botschaft des Landes in Verbindung setzen, in welches Sie umziehen möchten. Hier – aber nicht immer – erfahren Sie, welche Dokumente für eine zollfreie Übersiedlung erforderlich sind. Geben Sie uns Auftrag Ihren Umzug durchzuführen, erledigen wir für Sie auf Wunsch alle Zollformalitäten. In manchen Ländern, erfahrungsgemäß nur Osteuropa, ist es allerdings unabdingbar, daß Sie bei der Zollabfertigung persönlich anwesend sind. Nützliche Links:
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